3.3.3.3. Weiter sprechen die neuen Beweismittel für die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. C. kennt den Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahre 2017, als dieser ihm zum ersten Mal Waren geliefert habe (in: ST.2019.176 Ordner 2 Reg. 3, Einvernahme vom 3. Februar 2022, Fragen 87, 131 ff.). C. gab an, dass er nach dem Weggang von K. bei der Privatklägerin mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet und immer wieder Waren von diesem bezogen habe. Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes und seiner Aussagen erscheint er sodann als ein Hauptabnehmer des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt.