Grund hierfür war nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei Metallschränke transportiert habe, zumal diese Feststellung keinerlei Stütze in den Akten findet. So ist auf der Videoaufnahme vom 29. Juni 2018 nicht zweifelsfrei zu erkennen, was zum Tatzeitpunkt in den Lastwagen verladen wurde. Folglich ist aufgrund der Videosequenz zurzeit weder der Diebstahl der Waren noch die Entgegennahme von Metallschränken bewiesen oder widerlegt. Daran vermag entgegen dem Beschwerdeführer auch die Auskunftsperson G. nichts zu ändern. Dieser bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2020 (in: ST.2019.176 Ordner 1 Reg. 9, Einvernahme vom 12. März 2020, Fragen 34 f.)