3.3.3.2. Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass im eingestellten Strafverfahren (ST.2019.176) nicht "eindeutig das rechtmässige Entgegennehmen und Einladen von Metallschränken festgestellt" worden ist. Vielmehr ging die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 davon aus, dass dem Beschwerdeführer das strafbare Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Grund hierfür war nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei Metallschränke transportiert habe, zumal diese Feststellung keinerlei Stütze in den Akten findet.