Aus den damaligen umfangreichen Ermittlungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf weitere involvierte Personen (wie C.) und weitere Beweismittel. Die damalige Sachlage präsentierte sich für die Staatsanwaltschaft Baden bis zur Verfahrenseinstellung als einmaliger Diebstahl, mutmasslich begangen durch einen Mitarbeiter der Privatklägerin, wobei ihm das Delikt in der Folge nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Im Ergebnis handelt es sich bei den Aussagen von C. zweifellos um neue Beweismittel, welche sich mithin auch nicht aus den Akten des eingestellten Verfahrens (ST.2019.176) ergeben haben.