Die Privatklägerin hat im eingestellten Verfahren (ST.2019.176) lediglich den Sachverhalt vom 29. Juni 2018 beanzeigt (Diebstahl von sechs Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade), da ihr allfällige weitere Vorfälle damals nicht bekannt waren. Aufgrund dessen konnte der Staatsanwaltschaft Baden das Ausmass der inkriminierten Handlung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung noch gar nicht bekannt sein, womit sie auch nicht auf die nun vorliegenden Beweismittel (insb. C.) und Tatsachen stossen konnte. Aus den damaligen umfangreichen Ermittlungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf weitere involvierte Personen (wie C.) und weitere Beweismittel.