Vielmehr lässt sich daraus ableiten, dass mehrere Personen über eine längere Zeitspanne in professioneller Weise Ware entwendet und weiterverkauft haben. In den Akten des eingestellten Verfahrens (ST.2019.176) waren sodann keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf C. oder auch die weiteren Beschuldigten im neuen Verfahren (ST.2021.1266) hingedeutet hätten, obwohl - wie der Beschwerdeführer selber feststellt - sehr umfangreiche Ermittlungen angestellt worden waren (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Es ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft Baden im eingestellten Strafverfahren (ST.2019.176) sämtliche angebotenen Beweise abgenommen und diese vollumfänglich gewürdigt hatte.