Weiter wurde die digitale Zugriffsberechtigung aufwändig ausgewertet. Der Tatverdacht richtete sich im Strafverfahren ST.2019.176 ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer, da ein für die Tat (Diebstahl von sechs Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade im Juni 2018 zum Nachteil der Privatklägerin) ebenfalls in Frage gekommener Lagermitarbeiter (H.) zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht mehr vor Ort war. Da dem Beschwerdeführer der Diebstahl der sechs Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade aufgrund der damaligen Beweislage nicht rechtsgenüglich -8-