3.2. Bei der Frage, welche Tatsachen und Beweismittel als neu zu betrachten sind, stellt Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO darauf ab, ob diese seinerzeit bekannt oder unbekannt waren, d.h. ob bereits entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Wurde ein bestimmter Vorgang nicht untersucht, obschon er sich aus den bisherigen Akten ergab, liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 21 f. zu Art. 323 StPO).