2.5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 ergänzend vor, dass es nichts bringe, das Verfahren wiederaufzunehmen, da auf dem Video gerade nicht ersichtlich sei, was genau in den Lastwagen eingeladen werde. Zur Klärung der Sachlage, was eingeladen worden sei, liege die Zeugenaussage von G. vor, womit die Tätigkeit gemäss Videobeweis zweifelsfrei geklärt und auch erhoben sei, dass es sich um Metallschränke gehandelt habe, welche dann auch anlässlich der -6-