Im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung hätten keine Hinweise einer Verfahrensbeteiligung von C. bestanden. Die Aussicht auf eine Verurteilung aufgrund der neuen Tatsache und/oder Beweismittel liege vorliegend derart nahe, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, klar überwiege. 2.4. Die Privatklägerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 auf die hier angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2022.