C. habe den Beschwerdeführer zwar schwer belastet. Dies stehe aber offenkundig nicht im Zusammenhang mit der Situation gemäss Video vom 29. Juni 2018. Selbst wenn der Beschwerdeführer etwas mit dem Diebstahl der 6 Paletten zu tun gehabt hätte, so würden diese 6 Paletten im Sachzusammenhang und -komplex des neuen Strafverfahrens vollends und vollständig aufgehen. Sie seien somit Teil der viel grösseren Menge an streitgegenständlichen Paletten, weshalb entsprechend dem Grundsatz "in maiore minus" das eingestellte Strafverfahren keine verfahrenstechnisch eigenständige Existenz habe. Soweit im vorliegenden Fall doch von neuen Beweismitteln und Tatsachen auszugehen sei, so sei offenkundig, dass