ermöglichen können. C. habe nachweislich nie bei der Privatklägerin gearbeitet und habe somit nie über einen Zugriff auf das Computersystem verfügt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe damals folglich alle verfügbaren Beweismittel ausgewertet, wobei keine neuen Beweismittel hinzugekommen seien. Somit ermögliche das neue Strafverfahren keine neuen diesbezüglichen Erkenntnisse und keine rechtsrelevanten -5- Beweismittel oder Tatsachen, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Die Beweislage in Bezug auf die Szene gemäss Video vom 29. Juni 2018 habe sich somit nicht geändert.