Daher möge man geneigt sein, aufgrund dessen von einer (vermeintlichen) Übereinstimmung des Objekts auszugehen. Die Zugriffsberechtigung im elektronischen System der Privatklägerin sei im eingestellten Strafverfahren umfangreich geprüft worden. Man habe sich damals auf H. und dessen Mitarbeiterkürzel fokussiert, ohne dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verhalten bewiesen zu haben. Das neue Strafverfahren könne daran nichts ändern und bringe auch nichts Anderes hervor. K. habe zu besagtem Zeitpunkt im Juni/Juli 2018 nicht mehr bei der Privatklägerin gearbeitet. Also habe er auch nicht mehr auf das digitale Betriebs- /Computersystem zugreifen oder dem Beschwerdeführer einen Zugriff