2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das damalige Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, da ihm ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden können, dies trotz eines angeblichen Videobeweises und entsprechender umfangreicher Abklärungen bei der Privatklägerin hinsichtlich der digitalen Zugriffsberechtigung auf den Computeranlagen. Zudem habe der Zeuge G. zweifelsfrei die Tätigkeiten gemäss Videobeweis klären können, was auch durch die entsprechende Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer bestätigt worden sei. Es seien demgemäss zweifelsfrei Metallschränke und nicht 6 Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade in das Fahrzeug geladen worden.