Beschwerdeführer ihm ca. 10 bis 15 Lieferungen mit jeweils 1, 2, 3 Paletten zugestellt. Er habe dem Beschwerdeführer 27 Rappen pro Tafel Schokolade bei Lieferzustellung bar übergeben müssen. Den Transport habe C. zusätzlich bezahlen müssen. Die glaubhaften Aussagen von C. stellten neue Beweismittel dar, welche für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Sie würden sich zudem nicht aus den früheren Akten ergeben. Nach dem Gesagten bestehe somit erneut der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich wegen Diebstahls strafbar gemacht habe.