Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.69 / mg (STA.2019.176) Art. 232 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Zivil- und B._____, Strafklägerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2022 gegenstand betreffend die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Ende Juni 2018 stellte die B. (fortan: Privatklägerin) das Fehlen von sechs Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade fest. Eine Videoüberwachung ergab, dass eine unbekannte Täterschaft am 29. Juni 2018 zur Laderampe fuhr, dort vermutlich Waren einlud und anschliessend davonfuhr. In diesem Zusammenhang wurde gegen A. ein Strafverfahren eröffnet. 1.2. Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren ST.2019.176 wegen Diebstahls gegen A. mangels rechtsgenüglicher Beweise einer Tatbeteiligung ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 25. März 2020 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2. Mit Wiederaufnahmeverfügung vom 11. Februar 2022 nahm die Staats- anwaltschaft Baden das mit Verfügung vom 24. März 2020 eingestellte Verfahren wieder auf. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen die ihm am 15. Februar 2022 zugestellte Verfügung vom 11. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Februar 2022 sei unter Kostenfolgen aufzuheben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 24. März 2022 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Schreiben vom 8. April 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine freiwillige Stellungnahme. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2022 kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 StPO Beschwerde geführt werden. Für den Beschwerdeführer gelten im Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 111 Abs. 2 StPO die Rechte und Pflichten einer beschuldigten Person. Er ist durch die verfügte Wiederaufnahme beschwert und deshalb gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 385 StPO), ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit Erkenntnissen aus einem Vorfall, welcher sich im Zeitraum zwischen März 2019 und November 2021 abgespielt haben soll: Die Staatsanwaltschaft Baden führe eine Strafuntersuchung gegen K., C., D. und E. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, ev. Veruntreuung und Hehlerei. Die Privatklägerin bewahre durch die O. hergestellte Produkte in ihrem Lagerhaus in Q. auf. Die O. habe festgestellt, dass durch K. manuelle Abbuchungen vorgenommen worden seien. Es bestehe zurzeit der dringende Tatverdacht, dass K. bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin (die Privatklägerin) im Zeitraum von März 2019 bis November 2021 insbesondere Schokolade der Marke Cailler aus dem internen System ausgebucht habe. In der Folge habe C. diese Schokolade an diverse Drittpersonen (insbesondere D. und E.) weiterverkauft und zudem den Transport dieser Deliktsware organisiert. K. und C. hätten den vorgeworfenen Sachverhalt unterdessen eingestanden. Letzterer habe zugegeben, mit K. zusammengearbeitet und die Ware an D. und F. weiterverkauft zu haben. Ferner sei er für den Transport der Ware zuständige gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 habe C. den Beschwerdeführer schwer belastet. Er habe ausgesagt, bereits ab 2016 Schokolade über K. bezogen zu haben. Als dieser die Privatklägerin verlassen habe, habe er ihn mit seinem Nachfolger "A." bekannt gemacht. Dieser habe die Privatklägerin Mitte 2018 verlassen, da er sich mit einem Transportunternehmen selbstständig gemacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er über den Beschwerdeführer Schokolade "bestellen" können. C. habe im Weiteren angegeben, den Beschwerdeführer bereits bevor dieser K. "stellvertretet" habe, gekannt zu haben. Der Beschwerdeführer habe ihm die Ware mit einem 3.5 Tonner mit einem Anhänger geliefert. Das Fahrzeug habe immer gewechselt. Der Beschwerdeführer habe ihm jeweils "[…] sicher einige Paletten pro Lieferung [geliefert]. 2, 3, 4, Paletten pro Lieferung". In der Zeitspanne als K. nicht für die Privatklägerin tätig gewesen sei, habe der -4- Beschwerdeführer ihm ca. 10 bis 15 Lieferungen mit jeweils 1, 2, 3 Paletten zugestellt. Er habe dem Beschwerdeführer 27 Rappen pro Tafel Schokolade bei Lieferzustellung bar übergeben müssen. Den Transport habe C. zusätzlich bezahlen müssen. Die glaubhaften Aussagen von C. stellten neue Beweismittel dar, welche für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Sie würden sich zudem nicht aus den früheren Akten ergeben. Nach dem Gesagten bestehe somit erneut der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich wegen Diebstahls strafbar gemacht habe. 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das damalige Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, da ihm ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden können, dies trotz eines angeblichen Videobeweises und entsprechender umfangreicher Abklä- rungen bei der Privatklägerin hinsichtlich der digitalen Zugriffsberechtigung auf den Computeranlagen. Zudem habe der Zeuge G. zweifelsfrei die Tätigkeiten gemäss Videobeweis klären können, was auch durch die entsprechende Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer bestätigt worden sei. Es seien demgemäss zweifelsfrei Metallschränke und nicht 6 Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade in das Fahrzeug geladen worden. Die hauptsächliche Beweisgrundlage und somit der Auslöser des Strafverfahrens sei das Video vom 29. Juni 2018 gewesen. Die Szene widerlege den angeblichen Diebstahl klar und stelle eindeutig die Entgegennahme und das Einladen von Metallschränken fest. Dies stehe rechtskräftig fest und könne auch durch angeblich neue Beweismittel nicht umgestossen werden. Im aktuellen Strafverfahren gehe es zwar auch um das Verschwinden von Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade. Daher möge man geneigt sein, aufgrund dessen von einer (vermeintlichen) Übereinstimmung des Objekts auszugehen. Die Zugriffsberechtigung im elektronischen System der Privatklägerin sei im eingestellten Straf- verfahren umfangreich geprüft worden. Man habe sich damals auf H. und dessen Mitarbeiterkürzel fokussiert, ohne dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verhalten bewiesen zu haben. Das neue Strafverfahren könne daran nichts ändern und bringe auch nichts Anderes hervor. K. habe zu besagtem Zeitpunkt im Juni/Juli 2018 nicht mehr bei der Privatklägerin gearbeitet. Also habe er auch nicht mehr auf das digitale Betriebs- /Computersystem zugreifen oder dem Beschwerdeführer einen Zugriff ermöglichen können. C. habe nachweislich nie bei der Privatklägerin gearbeitet und habe somit nie über einen Zugriff auf das Computersystem verfügt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe damals folglich alle verfügbaren Beweismittel ausgewertet, wobei keine neuen Beweismittel hinzugekommen seien. Somit ermögliche das neue Strafverfahren keine neuen diesbezüglichen Erkenntnisse und keine rechtsrelevanten -5- Beweismittel oder Tatsachen, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Die Beweislage in Bezug auf die Szene gemäss Video vom 29. Juni 2018 habe sich somit nicht geändert. C. habe den Beschwerdeführer zwar schwer belastet. Dies stehe aber offenkundig nicht im Zusammenhang mit der Situation gemäss Video vom 29. Juni 2018. Selbst wenn der Beschwerdeführer etwas mit dem Diebstahl der 6 Paletten zu tun gehabt hätte, so würden diese 6 Paletten im Sachzusammenhang und -komplex des neuen Strafverfahrens vollends und vollständig aufgehen. Sie seien somit Teil der viel grösseren Menge an streitgegenständlichen Paletten, weshalb entsprechend dem Grundsatz "in maiore minus" das eingestellte Strafverfahren keine verfahrenstechnisch eigenständige Existenz habe. Soweit im vorliegenden Fall doch von neuen Beweismitteln und Tatsachen auszugehen sei, so sei offenkundig, dass diese erst nach der Verfahrenseinstellung bekannt geworden seien. In diesem Fall sei kein neues Vorverfahren zu eröffnen, da bereits ein neues Verfahren eröffnet sei, womit die Wiederaufnahme eo ipso entfalle. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 macht die Staatsanwaltschaft Baden geltend, dass in der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich gewesen sei, was in das Fahrzeug eingeladen werde, auch nicht, ob es sich um Metallschränke gehandelt habe. Das Verfahren gegen den Beschwerde- führer sei mit Verfügung vom 24. März 2020 eingestellt worden. C. habe den Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 belastet. Im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung hätten keine Hinweise einer Verfahrensbeteiligung von C. bestanden. Die Aussicht auf eine Verurteilung aufgrund der neuen Tatsache und/oder Beweismittel liege vorliegend derart nahe, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, klar überwiege. 2.4. Die Privatklägerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 auf die hier angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2022. 2.5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 ergänzend vor, dass es nichts bringe, das Verfahren wiederaufzunehmen, da auf dem Video gerade nicht ersichtlich sei, was genau in den Lastwagen eingeladen werde. Zur Klärung der Sachlage, was eingeladen worden sei, liege die Zeugenaussage von G. vor, womit die Tätigkeit gemäss Videobeweis zweifelsfrei geklärt und auch erhoben sei, dass es sich um Metallschränke gehandelt habe, welche dann auch anlässlich der -6- Hausdurchsuchung gefunden worden seien. Im Hinblick auf das eingestellte Strafverfahren liessen sich keine zielführenden Beweise mehr erheben, welche am Ergebnis der Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 noch etwas zu ändern vermöchten. 3. 3.1. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur dann möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO). 3.2. Bei der Frage, welche Tatsachen und Beweismittel als neu zu betrachten sind, stellt Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO darauf ab, ob diese seinerzeit bekannt oder unbekannt waren, d.h. ob bereits entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Wurde ein bestimmter Vorgang nicht untersucht, obschon er sich aus den bisherigen Akten ergab, liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 21 f. zu Art. 323 StPO). Grundvoraussetzung für eine Wiederaufnahme i.S.v. Art. 323 StPO ist, dass sich die Sach- bzw. Beweislage gegenüber dem Zeitpunkt der Ein- stellung derart geändert hat, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel - wären sie im damaligen Zeitpunkt schon bekannt gewesen - voraus- sichtlich zu einem erheblich anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätten. Erforderlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall war. Zwar sind an diese Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, doch reicht nicht jede Wahrscheinlichkeit, die zu einer Anklageerhebung nach Art. 324 Abs. 1 StPO verpflichten würde. Die Wiederaufnahme ist nicht schon dann zu verfügen, wenn ein Schuldspruch im Hauptverfahren nicht mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Eine Verurteilung darf keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen. Es lässt sich nicht abstrakt festlegen, wo diese Grenze zu ziehen ist. Dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere auch von der Schwere der vorgeworfenen Straftat. Als Faustformel kann gelten, dass an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der Vorwurf wiegt. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs dürfte jedoch nicht wesentlich -7- grösser sein als diejenige eines Schuldspruchs (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 323 StPO). Selbst wenn keine allzu hohen Anforderungen für eine Wiederaufnahme gelten sollten, müssen die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungshandlungen gerechtfertigt erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.1). 3.3. 3.3.1. Den Akten des aktuellen Strafverfahrens (ST.2021.1266) kann entnommen werden, dass C. den Beschwerdeführer erheblich belastet. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 (in ST.2019.176 Ordner 2 Reg. 3) gab C. folgendes zu Protokoll: "Das waren seine Bekannten, einer war ja Herr A.. Er arbeitete dazumal dort und war für den Transport für die Ware. Was sonst seine Funktion war, weiss ich nicht. Vor 2019 wurde immer die Ware geliefert durch Herrn A.. Als K. nicht mehr bei O. war, wurde mir Herrn A. als sein Nachfolger von Herrn K. genannt. Wenn ich Schokolade brauche, könne ich die Schokolade bei Herrn A. bestellen" (Frage 37). Auf Nachfrage teilte er weiter mit, dass ihm der ganze Name nicht bekannt sei, sondern ihn lediglich unter "A." kenne (Frage 38). Er habe mit "A." das erste Mal im Jahre 2017 Kontakt gehabt, als dieser ihm die Waren geliefert habe. Er sei die Transportfirma oder der Transporteur für K. gewesen (Frage 87). Als K. nicht mehr bei der O. gewesen sei, habe A. den Transport weitergemacht (Frage 131). Weiter gab C. an, von "A." ca. 10 bis 15 Lieferungen à 1, 2 oder 3 Paletten erhalten zu haben als K. nicht mehr angestellt gewesen sei (Frage 142). Dass es sich bei "A." um den Beschwerdeführer handelt, dürfte vorliegend ausser Frage stehen und wird von diesem auch anerkannt (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3.2.) 3.3.2. Den Akten des eingestellten Strafverfahrens (ST.2019.176) kann entnommen werden, dass durch die Staatsanwaltschaft Baden betreffend Vorfall vom 29. Juni 2018 umfangreiche Ermittlungen getätigt worden sind. So wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers überwacht, das Video der Überwachungskamera ausgewertet, zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt sowie sechs verschiedene Personen einvernommen. Weiter wurde die digitale Zugriffsberechtigung aufwändig ausgewertet. Der Tatverdacht richtete sich im Strafverfahren ST.2019.176 ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer, da ein für die Tat (Diebstahl von sechs Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade im Juni 2018 zum Nachteil der Privatklägerin) ebenfalls in Frage gekommener Lagermitarbeiter (H.) zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht mehr vor Ort war. Da dem Beschwerdeführer der Diebstahl der sechs Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade aufgrund der damaligen Beweislage nicht rechtsgenüglich -8- nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren schliesslich mit Verfügung vom 24. März 2020 eingestellt. 3.3.3. 3.3.3.1. Bei der Aussage bzw. dem Geständnis von C. handelt es sich um einen Personalbeweis, welcher der Staatsanwaltschaft Baden zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 24. März 2020 augenscheinlich noch nicht bekannt war. Das aktuelle Verfahren (ST.2021.1266) wurde durch eine Meldung der Privatklägerin vom 4. Februar 2021 ausgelöst. C. trat erst später in Erscheinung und belastete den Beschwerdeführer schliesslich erstmals anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022. Die Aussagen von C. erscheinen prima vista glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass er den Beschwerdeführer und sich selber fälschlicherweise belasten sollte. Die Aussagen von C. legen den Schluss nahe, dass es sich beim hier massgeblichen Diebstahl vom Juni 2018 nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Vielmehr lässt sich daraus ableiten, dass mehrere Personen über eine längere Zeitspanne in professioneller Weise Ware entwendet und weiterverkauft haben. In den Akten des eingestellten Verfahrens (ST.2019.176) waren sodann keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf C. oder auch die weiteren Beschuldigten im neuen Verfahren (ST.2021.1266) hingedeutet hätten, obwohl - wie der Beschwerdeführer selber feststellt - sehr umfangreiche Ermittlungen angestellt worden waren (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Es ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft Baden im eingestellten Strafverfahren (ST.2019.176) sämtliche ange- botenen Beweise abgenommen und diese vollumfänglich gewürdigt hatte. Die Privatklägerin hat im eingestellten Verfahren (ST.2019.176) lediglich den Sachverhalt vom 29. Juni 2018 beanzeigt (Diebstahl von sechs Paletten mit Kaffeekapseln und Schokolade), da ihr allfällige weitere Vorfälle damals nicht bekannt waren. Aufgrund dessen konnte der Staatsanwaltschaft Baden das Ausmass der inkriminierten Handlung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung noch gar nicht bekannt sein, womit sie auch nicht auf die nun vorliegenden Beweismittel (insb. C.) und Tatsachen stossen konnte. Aus den damaligen umfangreichen Ermittlungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf weitere involvierte Personen (wie C.) und weitere Beweismittel. Die damalige Sachlage präsentierte sich für die Staatsanwaltschaft Baden bis zur Verfahrenseinstellung als einmaliger Diebstahl, mutmasslich begangen durch einen Mitarbeiter der Privatklägerin, wobei ihm das Delikt in der Folge nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Im Ergebnis handelt es sich bei den Aussagen von C. zweifellos um neue Beweismittel, welche sich mithin auch nicht aus den Akten des eingestellten Verfahrens (ST.2019.176) ergeben haben. Der Beschwerdeführer gesteht dies im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 (vgl. ad. Ziff. 3.4) implizit ein. -9- 3.3.3.2. Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass im eingestellten Strafverfahren (ST.2019.176) nicht "eindeutig das rechtmässige Entgegennehmen und Einladen von Metallschränken festgestellt" worden ist. Vielmehr ging die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungs- verfügung vom 24. März 2020 davon aus, dass dem Beschwerdeführer das strafbare Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Grund hierfür war nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei Metallschränke transportiert habe, zumal diese Feststellung keinerlei Stütze in den Akten findet. So ist auf der Videoaufnahme vom 29. Juni 2018 nicht zweifelsfrei zu erkennen, was zum Tatzeitpunkt in den Lastwagen verladen wurde. Folglich ist aufgrund der Videosequenz zurzeit weder der Diebstahl der Waren noch die Entgegennahme von Metallschränken bewiesen oder widerlegt. Daran vermag entgegen dem Beschwerdeführer auch die Auskunftsperson G. nichts zu ändern. Dieser bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2020 (in: ST.2019.176 Ordner 1 Reg. 9, Einvernahme vom 12. März 2020, Fragen 34 f.) lediglich, mit dem Beschwerdeführer Metallschränke transportiert zu haben, konnte den Transport aber zeitlich nicht mehr einordnen ("Ich weiss noch, dass es Sommer war, Juli oder Juli (…)." a.F.: "Ich denke 2018 (…)"). Dass die Metallschränke anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer aufgefunden worden sind, belegt deren Zeitpunkt des Transports ebenso wenig. Entgegen dem Beschwerdeführer sind in der Einstellungsverfügung folglich gerade keine "Sachverhalts-Feststellungen" gemacht worden und es ist in keiner Weise "zweifelsfrei geklärt", dass am 29. Juni 2018 Metallschränke und nicht Deliktswaren transportiert worden waren. Entsprechend steht der Wiederaufnahme des Verfahrens auch keine res iudicata entgegen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. 3.3.3.3. Weiter sprechen die neuen Beweismittel für die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. C. kennt den Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahre 2017, als dieser ihm zum ersten Mal Waren geliefert habe (in: ST.2019.176 Ordner 2 Reg. 3, Einvernahme vom 3. Februar 2022, Fragen 87, 131 ff.). C. gab an, dass er nach dem Weggang von K. bei der Privatklägerin mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet und immer wieder Waren von diesem bezogen habe. Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes und seiner Aussagen erscheint er sodann als ein Hauptabnehmer des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt. Anlässlich von Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten (C., D., E.) im aktuellen Strafverfahren (ST.2021.1266) sind sodann auch mehrere Tonnen Schokolade sichergestellt worden. Es besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass C. auch die entwendeten Waren im Juni 2018 beim Beschwerdeführer bezogen haben könnte oder hierüber immerhin konkrete Hinweise liefern kann. C. stand gemäss eigener Aussage über - 10 - Whatsapp mit dem Beschwerdeführer in Kontakt (Einvernahme vom 3. Februar 2022, Frage 132). Aus den Akten des aktuellen Verfahrens (ST.2021.1266) ergibt sich, dass für die jeweiligen Warenlieferungen oftmals Excel-Tabellen mit Mengen-, Preis- und Transportangaben zwischen den Beteiligten digital ausgetauscht worden waren. Gemäss den Akten konnte die Staatsanwaltschaft Baden derartige Chatverläufe und Bilder sicherstellen. Die vollständige Auswertung sämtlicher Beweismittel sowie die umfangreiche Konfrontation der Beschuldigten wird wohl noch Gegenstand der weiteren Ermittlungen sein. Auf die Frage anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022, wann er erstmals Schokolade oder Kaffee über K. bezogen habe, antwortete C.: "Das müsste im 2016 gewesen sein (…) Ich kann es nicht genau sagen. Es müsste in den Chats drin stehen" (Einvernahme vom 3. Februar 2022, Fragen 28 f.). Insofern liegt der Schluss nahe, dass auch die Auswertungen der technischen Geräte mit den Chatverläufen weitere aussagekräftige Beweismittel gegen den Beschwerdeführer hervorbringen können. C. hat bereits - ohne mit dem Vorfall im Juni 2018 konfrontiert worden zu sein - zahlreiche Details im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nennen können (bspw. Warenmengen, Warenpreise, Transportdestinationen, Transportfahrzeuge und Transportkosten; vgl. Einvernahme vom 3. Februar 2022). Entgegen dem Beschwerdeführer können folglich sehr wohl noch zielführende Beweise erhoben werden, welche am Ergebnis der Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 etwas zu ändern vermögen, was sich bereits aus dem Geständnis von C. unweigerlich ergibt. Im Ergebnis sind konkrete Anhaltspunkte zu erwarten, die Wesentliches zur Täterschaft des Beschwerdeführers betreffend Diebstahl vom Juni 2018 beitragen können. 3.3.3.4. Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen, welche vorliegend die Tat vom Juni 2018 und deren strafrechtliche Bewertung betreffen, zum Zeitpunkt der Einstellung am 24. März 2020 grösstenteils schon bestanden haben. Sie waren den Strafverfolgungsbehörden - trotz umfangreicher Ermittlungen - lediglich noch nicht bekannt (vgl. E. 3.3.3.1. hiervor). Insoweit geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, wonach der Diebstahl der 6 Paletten vom 29. Juni 2018 im neuen Strafverfahren "integriert" sei. Aufgrund der (beschränkten) Rechtskraft und damit bestehender Sperrwirkung von ne bis idem ist weder eine nähere Abklärung, so auch eine Einvernahme des Beschwerdeführers, noch eine Behandlung dieses Sachverhaltskomplexes möglich, so lange keine Wiederaufnahme i.S.v. Art. 323 StPO erfolgt ist. Im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO wird durch die Staatsanwaltschaft Baden in diesem Zusammenhang wohl aber eine Verfahrensvereinigung zu prüfen sein. - 11 - 3.4. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen von Art. 323 StPO für die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens (ST.2019.176) gegeben, womit die Beschwerde vom 25. Februar 2022 abzuweisen ist. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4.2. Der Anspruch der Privatklägerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahmeverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 89.00, zusammen Fr. 889.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 12 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser