vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Verbrechen bzw. Vergehen korrekt sanktioniert werden und die Gefahr weiterer, mit einer allfälligen schweren psychischen Störung bzw. Abhängigkeit zusammenhängender Taten eingedämmt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 15. Februar 2022 den Begutachtungsauftrag nicht wiederrufen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist durch den Erlass des vorliegenden Entscheides gegenstandslos geworden.