Demzufolge erweist sich auch die Begutachtung zur Feststellung der psychischen Störung bzw. der Abhängigkeit und ihres Zusammenhangs mit den Taten bzw. der Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig. Wie bereits dargelegt, erscheint die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB als sachlich geboten und besteht keine andere Möglichkeit, die offenen Fragen anders als mittels Gutachten abzuklären. Die Bedeutung der untersuchten Straftaten rechtfertigt die Zwangsmassnahme. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die -9-