10 Abs. 3 StGB [BB 3, S. 1]) sogar Verbrechen vorgeworfen (so. bspw. Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen [BAB 3, S. 1], betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB [BB 3, S. 1]), weshalb die Anordnung einer stationären Massnahme nicht auszuschliessen ist.