56 Abs. 3 StGB abzuklären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung oder eine Sucht vorliegen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Insbesondere aufgrund der allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung besteht gegenwärtig zudem ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, was nach Massgabe von Art. 20 StGB ebenfalls im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären ist (vgl. E. 4.2. hiervor).