4.3.2. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C. bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sowohl an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung als auch an einer Suchtproblematik leidet (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Seit dem Gutachten sind knapp drei Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer erneut delinquierte, weshalb eine Begutachtung notwendig ist (vgl. E. 4.2. hiervor; BB 3, S. 1; BAB 3, S. 1). Vorliegend ist abzuklären, ob seine Taten im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung oder einer Suchtproblematik stehen. Unter den dargelegten Umständen ist nicht klar und deshalb mittels eines Gutachtens i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB