Im Massnahmenrecht sind Gutachten zwingend. So schreibt Art. 56 Abs. 3 StGB vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat. Gutachten werden daher vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1). Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme) (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4).