Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn die zuständige Behörde tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn sie nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 m.H.). Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 182 StPO).