4.2. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr geboten (vgl. FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn die zuständige Behörde tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn sie nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 m.H.).