Es sind ihm durch die nachgeholte Begründung in der Beschwerdeantwort keinerlei Nachteile erwachsen. Eine Rückweisung der Sache hätte dagegen einzig den Erlass einer Verfügung mit der bereits in der Beschwerdeantwort aufgeführten Begründung zur Folge und würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 6.1 nachstehend). -7-