3.3.2. Nachdem die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, kann der Mangel betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu sämtlichen Aspekten zu äussern. Es sind ihm durch die nachgeholte Begründung in der Beschwerdeantwort keinerlei Nachteile erwachsen.