rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).