3.2.2. Den vorstehend dargelegten Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 in keiner Weise, hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin schliesslich lediglich fest, dass ihrer Ansicht nach eine Begutachtung notwendig und verhältnismässig sei (Beschwerdebeilage [BB] 1). Im Übrigen enthält der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 20. Januar 2022 ebenfalls keinerlei Begründung, weshalb eine Begutachtung notwendig ist (BB 3). Damit wurde nicht dargelegt und bleibt im Dunkeln, welches die wesentlichen Punkte sind, von denen sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt.