Das Gutachten sei bislang nicht formell in Auftrag gegeben worden. Im Sinne des Beschleunigungsgebots sei der Gutachtensprozess daher nicht zu sistieren. -5- 2.4. In seiner Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen sollten. Der Gutachtensauftrag sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, da bei Erteilung des Gutachtensauftrags und erfolgter Begutachtung die Beschwerde schliesslich gegenstandslos würde.