Schliesslich solle sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG strafbar gemacht haben, indem er u.a. ein Personenwagen gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe zwischen dem 7. August und dem 5. November 2021 Ersatzmassnahmen angeordnet. Der Beschwerdeführer sei dabei u.a. verpflichtet worden, einen Nachweis einer Alkohol- und Drogenabstinenz zu erbringen. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 4. September 2021 unter Alkoholund Drogeneinfluss angehalten worden.