In diesem am 28. Juni 2019 erstatteten Gutachten sei beim Beschwerdeführer eine mittel- bis hochgradige dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert worden. Die Gutachterin habe das Risiko für Delikte, mit denen die physische und psychische Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt werden könnte, sowie für Strassenverkehrsdelikte als besonders hoch erachtet und sich für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Das Bezirksgericht Aarau habe mit Beschluss vom 24. Juni 2020 indes den Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme abgewiesen.