sie die angefochtene Verfügung höchst marginal begründet und ihre Beweggründe im Dunkeln gelassen habe. Ferner habe sie Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 StGB verletzt, da die Voraussetzungen für eine psychiatrische Exploration nicht gegeben seien. Es bestünden keinerlei Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem sei die Anordnung der Begutachtung mit Bezug auf die zu untersuchenden Delikte unverhältnismässig.