Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 fest, eine Begutachtung sei notwendig und verhältnismässig. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem -4-