Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Gegen die Verweigerung des Widerrufs eines Begutachtungsauftrags durch die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 184 Abs. 5 StPO Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 104). Die Verweigerung des Widerrufs des Gutachtens vom 15. Februar 2022 stellt damit eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar.