3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete am 4. April 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Weigerung des Widerrufs des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2022.