2. Der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben. 3. Als vorsorgliche Massnahme sei für den Lauf des Beschwerdeverfahrens der Gutachtensprozess zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Am 23. März 2022 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.