2.3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau an der Begutachtung fest und setzte A. gleichzeitig eine Frist von drei Tagen, um sich zu den Fragen des Gutachterauftrags zu äussern. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2022 betr. Verweigerung des Widerrufs des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung vom 22. Januar 2022 sei aufzuheben.