2. 2.1. Am 20. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, damit, A. zu begutachten. Gleichentags setzte sie ihm mit separatem Schreiben Frist bis zum 31. Januar 2022, um sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie um eigene Anträge zu stellen. 2.2. A. liess sich am 28. Januar 2022 zum Begutachtungsauftrag vernehmen und beantragte dessen Widerruf oder andernfalls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.