Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.68 / ik (STA.2021.7632) Art. 206 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar gegenstand 2022 betreffend den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen Verbrechen gegen das BetmG, mehrfacher Nötigung, betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie weiterer Wider- handlungen gegen das SVG. 2. 2.1. Am 20. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, damit, A. zu begutachten. Gleichentags setzte sie ihm mit separatem Schreiben Frist bis zum 31. Januar 2022, um sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie um eigene Anträge zu stellen. 2.2. A. liess sich am 28. Januar 2022 zum Begutachtungsauftrag vernehmen und beantragte dessen Widerruf oder andernfalls den Erlass einer anfecht- baren Verfügung. 2.3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau an der Begutachtung fest und setzte A. gleichzeitig eine Frist von drei Tagen, um sich zu den Fragen des Gutachterauftrags zu äussern. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2022 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2022 betr. Verweigerung des Widerrufs des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung vom 22. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben. 3. Als vorsorgliche Massnahme sei für den Lauf des Beschwerdeverfahrens der Gutachtensprozess zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.3. Am 23. März 2022 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete am 4. April 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Aus- führungen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Weigerung des Widerrufs des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2022. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Verfügungen und die Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Gegen die Verweigerung des Widerrufs eines Begutachtungsauf- trags durch die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 184 Abs. 5 StPO Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 104). Die Verweigerung des Widerrufs des Gutachtens vom 15. Februar 2022 stellt damit eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in der angefochtenen Verfü- gung vom 15. Februar 2022 fest, eine Begutachtung sei notwendig und verhältnismässig. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem -4- sie die angefochtene Verfügung höchst marginal begründet und ihre Be- weggründe im Dunkeln gelassen habe. Ferner habe sie Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 StGB verletzt, da die Voraussetzungen für eine psychiatrische Exploration nicht gegeben seien. Es bestünden keinerlei Zweifel an der vol- len Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem sei die Anordnung der Begutachtung mit Bezug auf die zu untersuchenden Delikte unverhältnis- mässig. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legte mit Beschwerdeantwort dar, das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau habe bei Dr. med. C., Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, ein Gutachten eingeholt, um kurz vor Ablauf der durch den Beschwerdeführer ausgestandenen Frei- heitsstrafe eine nachträgliche stationäre Massnahme zu erwirken. In die- sem am 28. Juni 2019 erstatteten Gutachten sei beim Beschwerdeführer eine mittel- bis hochgradige dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert worden. Die Gutachterin habe das Risiko für Delikte, mit denen die physische und psychische Integ- rität einer anderen Person schwer beeinträchtigt werden könnte, sowie für Strassenverkehrsdelikte als besonders hoch erachtet und sich für eine sta- tionäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ausgespro- chen. Das Bezirksgericht Aarau habe mit Beschluss vom 24. Juni 2020 in- des den Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer werde nunmehr verdäch- tigt, zwischen dem 1. Mai und 1. August 2021 D. mehrfach durch Gewalt- androhung oder -ausübung genötigt zu haben. Darüber hinaus solle er ihre Kreditkarte entwendet, damit Geld bezogen und Kleider gekauft haben. Schliesslich solle sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das SVG strafbar gemacht haben, indem er u.a. ein Personenwagen gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis ent- zogen worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe zwischen dem 7. August und dem 5. November 2021 Ersatzmass- nahmen angeordnet. Der Beschwerdeführer sei dabei u.a. verpflichtet wor- den, einen Nachweis einer Alkohol- und Drogenabstinenz zu erbringen. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 4. September 2021 unter Alkohol- und Drogeneinfluss angehalten worden. Am 7. Oktober 2021 sei dies er- neut erfolgt, nachdem er einem verdeckten Fahnder ca. 102.3 Gramm Am- phetamin verkauft habe. Anlässlich einer Hausdurchsuchung seien 815.8 Gramm Amphetamin beschlagnahmt worden. Aktuell bestünden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal sich bereits das Gut- achten aus dem Jahre 2019 für eine stationäre therapeutische Massnahme ausgesprochen habe. Die Voraussetzungen für eine Begutachtung seien erfüllt. Das Gutachten sei bislang nicht formell in Auftrag gegeben worden. Im Sinne des Beschleunigungsgebots sei der Gutachtensprozess daher nicht zu sistieren. -5- 2.4. In seiner Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer, es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen sollten. Der Gutachtensauftrag sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, da bei Erteilung des Gutachtensauftrags und erfolgter Begutach- tung die Beschwerde schliesslich gegenstandslos würde. 3. 3.1. Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der rudimentären Begründung der angefochtenen Verfügung einzugehen. 3.2. 3.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent- scheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2.2. Den vorstehend dargelegten Anforderungen genügt die angefochtene Ver- fügung vom 15. Februar 2022 in keiner Weise, hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin schliesslich lediglich fest, dass ihrer Ansicht nach eine Begutachtung notwendig und verhältnismässig sei (Beschwerdebei- lage [BB] 1). Im Übrigen enthält der Auftrag zur psychiatrischen Begutach- tung vom 20. Januar 2022 ebenfalls keinerlei Begründung, weshalb eine Begutachtung notwendig ist (BB 3). Damit wurde nicht dargelegt und bleibt im Dunkeln, welches die wesentlichen Punkte sind, von denen sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Aufgrund der ungenügenden Begründung ist es sowohl -6- dem Beschwerdeführer verwehrt, die angefochtene Verfügung sachge- recht anzufechten, als auch der Beschwerdeinstanz, diese zu prüfen. Dem- nach liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. 3.3. 3.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Ent- scheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). 3.3.2. Nachdem die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, kann der Mangel betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Der Be- schwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu sämtlichen Aspekten zu äussern. Es sind ihm durch die nachgeholte Be- gründung in der Beschwerdeantwort keinerlei Nachteile erwachsen. Eine Rückweisung der Sache hätte dagegen einzig den Erlass einer Verfügung mit der bereits in der Beschwerdeantwort aufgeführten Begründung zur Folge und würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer un- nötigen Verzögerung des Verfahrens führen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechts- mittelverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 6.1 nachstehend). -7- 4. 4.1. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit und Verhält- nismässigkeit einer psychiatrischen Begutachtung. 4.2. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass be- steht, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr gebo- ten (vgl. FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn die zuständige Behörde tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn sie nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 m.H.). Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen von Staats- anwaltschaft bzw. Gericht (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 182 StPO). Im Massnahmenrecht sind Gutachten zwingend. So schreibt Art. 56 Abs. 3 StGB vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB auf eine sachverstän- dige Begutachtung zu stützen hat. Gutachten werden daher vom Gesetz- geber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1). Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Ge- richt verzichtet auf eine Massnahme) (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4). Im Rahmen von Art. 20 StGB ist nur mit erheblicher Zurückhaltung auf ein früheres Gutachten abzustellen (BOMMER, a.a.O., N. 16 zu Art. 20 StGB). 4.3. 4.3.1. Am 28. Juni 2019 erstattete Dr. med. C. zuhanden der Sektion Vollzugs- dienst und Bewährungshilfe, Aarau, ein psychiatrisches Gutachten betref- fend den Beschwerdeführer (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 4). Am 10. August 2019 ergänzte sie dieses (BAB 6). Die Gutachterin hielt fest, beim Beschwerdeführer lägen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung an der Grenze zwischen mittel- und hochgradiger Ausprägung (ICD-10 F60.2) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) vor (BAB 4, S. 65). -8- 4.3.2. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C. bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sowohl an einer dissozialen Persönlichkeits- störung als auch an einer Suchtproblematik leidet (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Seit dem Gutachten sind knapp drei Jahre vergangen, in denen der Be- schwerdeführer erneut delinquierte, weshalb eine Begutachtung notwendig ist (vgl. E. 4.2. hiervor; BB 3, S. 1; BAB 3, S. 1). Vorliegend ist abzuklären, ob seine Taten im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung oder einer Suchtproblematik stehen. Unter den dargelegten Umständen ist nicht klar und deshalb mittels eines Gutachtens i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB abzu- klären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung oder eine Sucht vorliegen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Insbe- sondere aufgrund der allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung besteht gegenwärtig zudem ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, was nach Massgabe von Art. 20 StGB ebenfalls im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären ist (vgl. E. 4.2. hier- vor). 4.4. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB hängt nicht davon ab, dass die Anlasstat einen bestimmten Schweregrad erreicht (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59 StGB und N. 22 zu Art. 60 StGB). Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB genügt es, dass es sich bei der Anlasstat um ein Vergehen han- delt, das mit der schweren psychischen Störung bzw. der Abhängigkeit zu- sammenhängt. Dem Beschwerdeführer werden neben Vergehen (u.a. mehrfache Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB [BB 3, S. 1]) sogar Verbrechen vorgeworfen (so. bspw. Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen [BAB 3, S. 1], betrügeri- scher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB [BB 3, S. 1]), weshalb die Anordnung einer sta- tionären Massnahme nicht auszuschliessen ist. Demzufolge erweist sich auch die Begutachtung zur Feststellung der psy- chischen Störung bzw. der Abhängigkeit und ihres Zusammenhangs mit den Taten bzw. der Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig. Wie bereits dargelegt, erscheint die psychiatrische Be- gutachtung des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB als sachlich geboten und besteht keine andere Möglichkeit, die offenen Fragen anders als mittels Gutachten abzu- klären. Die Bedeutung der untersuchten Straftaten rechtfertigt die Zwangs- massnahme. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die -9- vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Verbrechen bzw. Verge- hen korrekt sanktioniert werden und die Gefahr weiterer, mit einer allfälligen schweren psychischen Störung bzw. Abhängigkeit zusammenhängender Taten eingedämmt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 15. Februar 2022 den Begutachtungs- auftrag nicht wiederrufen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. 5. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist durch den Erlass des vorlie- genden Entscheides gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder al- lenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 m.H.). Vorliegend wurde die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. - 10 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus