ein Gesuch um ratenweise Rückzahlung des gesamten Betrags zu stellen. Dasselbe gilt für die Begleichung der (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.