3.3. Zusammenfassend unterliess es der Beschwerdeführer nach wie vor, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Es gelang ihm nicht, seine (andauernde) prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, zumal sich aus den von ihm ins Recht gelegten Belegen kein klares, umfassendes Bild seiner finanziellen Situation ergibt. Dies führt zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dabei ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Vollstreckung des Entscheides nach Art. 442 Abs. 1 StPO ein Gesuch um ratenweise Rückzahlung des gesamten Betrags zu stellen.