zember 2021 (Rückstellungen langfristig) sowie dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2021 hervor, dass er per 2. März 2021 seiner GmbH ein neues Darlehen ("Covid Darlehen") gewährte, wobei durchaus denkbar ist, dass diese Darlehensgewährung durch die Versicherungsleistungen ermöglicht wurde. Doch wird in keiner Weise dargetan, dass dieses Darlehen für den Fortbestand der GmbH notwendig war und in der Folge auch für Bedürfnisse der GmbH tatsächlich verwendet wurde. Mit dem seitens der gewährten Covid-Darlehens in der Höhe von Fr. 17'500.00 (vgl. Beilage 6 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2021) hat das "Covid Darlehen" nichts zu tun.