ber 2021: Fr. 495.55; 31. Dezember 2021: + Fr. 578.20) erklären. Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem nachträglich angepassten Kontoblatt die Annahme nicht zu entkräften, dass er einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten über die GmbH deckte. Die Einreichung des aktuellen Betreibungsregisterauszuges sowie der Existenzminimum-Berechnung ändert nichts daran. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf die aktuellen Zahlen (evtl.) anders ausgefallen wäre, erweist sich damit als unbegründet.