Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122] E. III.2.2, in: ZR 113/2014 S. 261; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art.