2.2. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass die Vorinstanz gestützt auf überholte Akten geurteilt habe. Die Zahlungen der C. und D. seien für den Fortbestand seiner GmbH verwendet worden. Er habe im Jahr 2018 keine Mittel für eine Verteidigung gehabt und habe diese auch zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Er müsse auf den zivilprozessualen Notbedarf verweisen und lege zur Darlegung einen aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie eine aktuelle Existenzminimum-Berechnung vor. Die Vermögensauflistung sei überholt, was die Steuererklärung privat und GmbH belegen würde. Es entspreche nicht der Tatsache, dass er einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten über die GmbH beziehe.