Die angebliche Tilgung des gewährten Covid- 19-Darlehens sowie die Begleichung von Privatschulden mit den Lebensversicherungsgeldern seien nicht belegt. Der Beschwerdeführer müsse sodann im Jahr 2021 einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten über die GmbH gedeckt haben. Seine Lebenshaltungskosten seien somit erheblich tiefer gewesen, womit sein Lohn mutmasslich 25 % über seinem – somit reduzierten – Existenzminimum gelegen habe. Gesamthaft sei nicht genügend dokumentiert, mit welchem Geld er seine Lebenshaltungskosten getilgt habe sowie für was das in die GmbH geflossene Geld aus den Lebensversicherungen konkret verwendet worden sei.