2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Vermögen des Beschwerdeführers belaufe sich grundsätzlich auf Fr. 100'000.00 (Auszahlungen von Fr. 38'872.00 der C. Lebensversicherungs AG und Fr. 19'133.00 der D. Personenversicherungen AG sowie Fr. 59'295.55 Darlehensschuld der E. GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2021). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 Fr. 58'601.00 an die E. GmbH einbezahlt, wobei nicht klar sei, wohin dieses Geld geflossen sei bzw. wofür es (innerhalb der GmbH) konkret verwendet worden sei. Die angebliche Tilgung des gewährten Covid- 19-Darlehens sowie die Begleichung von Privatschulden mit den Lebensversicherungsgeldern seien nicht belegt.