1.2. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 4). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 15. Februar 2022 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.