2.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 15. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vorgemerkten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 26'209.40 gemäss Urteil vom 19. Dezember 2018 nachzuzahlen. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Februar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Abweisung des Gesuches um Nachzahlung von gestundeten Verteidigungskosten. -3- 3.2. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: