Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.67 / va (NA.2021.46) Art. 149 Entscheid vom 5. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegnerin Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 15. Februar 2022 betreffend gegenstand Nachzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Baden sprach A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 19. Dezember 2018 der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 26'209.40 (inkl. Fr. 1'925.90 MWSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und die Anordnung der Nachzahlung in der Höhe von Fr. 26'209.40. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden eröffnete mit Verfügung vom 3. Januar 2022 ein Nachzahlungsverfahren vor dem Strafgericht (NA.2021.46) und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdegegnerin abzugeben und sich lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 20. Dezember 2018 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall. 2.3. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer Unterla- gen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation ein. 2.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 15. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vorgemerkten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 26'209.40 gemäss Urteil vom 19. Dezember 2018 nachzuzahlen. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Februar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2022 Beschwerde und be- antragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Abweisung des Gesuches um Nachzahlung von gestundeten Verteidigungskosten. -3- 3.2. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz liessen sich nicht verneh- men. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Prüfung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesge- richts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 m.w.H.; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24a zu Art. 135 StPO). Hierzu war das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht), welches das erstinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2018 gefällt hatte, zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 EG StPO; vgl. dazu auch AGVE 2018 S. 368 ff.). 1.2. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 4). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 15. Feb- ruar 2022 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Vermögen des Beschwerdeführers belaufe sich grundsätzlich auf Fr. 100'000.00 (Auszahlungen von Fr. 38'872.00 der C. Lebensversicherungs AG und Fr. 19'133.00 der D. Personenversicherun- gen AG sowie Fr. 59'295.55 Darlehensschuld der E. GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2021). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 Fr. 58'601.00 an die E. GmbH einbezahlt, wobei nicht klar sei, wohin dieses Geld geflossen sei bzw. wofür es (innerhalb der GmbH) kon- kret verwendet worden sei. Die angebliche Tilgung des gewährten Covid- 19-Darlehens sowie die Begleichung von Privatschulden mit den Lebens- versicherungsgeldern seien nicht belegt. Der Beschwerdeführer müsse so- dann im Jahr 2021 einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten über die GmbH gedeckt haben. Seine Lebenshaltungskosten seien somit erheb- lich tiefer gewesen, womit sein Lohn mutmasslich 25 % über seinem – so- mit reduzierten – Existenzminimum gelegen habe. Gesamthaft sei nicht ge- nügend dokumentiert, mit welchem Geld er seine Lebenshaltungskosten getilgt habe sowie für was das in die GmbH geflossene Geld aus den Le- bensversicherungen konkret verwendet worden sei. Es lägen somit keine -4- liquiden Verhältnisse vor und der Beschwerdeführer werde dementspre- chend zur vollumfänglichen Nachzahlung verpflichtet. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass die Vorinstanz gestützt auf überholte Akten geurteilt habe. Die Zahlungen der C. und D. seien für den Fortbestand seiner GmbH verwendet worden. Er habe im Jahr 2018 keine Mittel für eine Verteidigung gehabt und habe diese auch zum aktuel- len Zeitpunkt nicht. Er müsse auf den zivilprozessualen Notbedarf verwei- sen und lege zur Darlegung einen aktuellen Betreibungsregisterauszug so- wie eine aktuelle Existenzminimum-Berechnung vor. Die Vermögensauflis- tung sei überholt, was die Steuererklärung privat und GmbH belegen würde. Es entspreche nicht der Tatsache, dass er einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten über die GmbH beziehe. Er verbuche seinen Exis- tenzminimum-Lohn über das Darlehenskonto Nr. X. Mit dem Darlehensver- trag F. und der Zusammenstellung der Zins- und Darlehenszahlungen könne er sodann belegen, dass er seine Privatschulden (mit minimen und unregelmässigen Raten) tilge. Er befinde sich nach wie vor in einer exis- tenziellen Notlage und sehe sich nicht im Stande, eine Nachzahlung der Verfahrenskosten zu tätigen. 3. 3.1. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 24a zu Art. 135 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2; vgl. auch BGE 122 I 5 E. 4 betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei weggefallener Bedürftigkeit). Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessu- ale Obliegenheit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung zu verpflichten. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder ver- pflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Be- hauptete von Amtes wegen überprüfen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime ent- ziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Au- gust 2014 [UH140122] E. III.2.2, in: ZR 113/2014 S. 261; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). -5- 3.2. Der Beschwerdeführer vermag seine nach wie vor bestehende prozessuale Bedürftigkeit nicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Er reichte zwar im Verfahren vor der Vorinstanz die einverlangten Unterlagen ein, ver- mochte damit aber nicht genügend zu dokumentieren, mit welchem Geld er seine Lebenshaltungskosten getilgt hatte sowie für was das in die GmbH geflossene Geld aus den Lebensversicherungen konkret verwendet wor- den ist. Auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten aktuellen Ak- ten liegen keine liquiden Verhältnisse vor. Die Vermögensauflistung ist lediglich insofern überholt, als die Darlehens- schuld der E. GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2021 von Fr. 59'295.55 (vgl. Beilage 13 der Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, datiert vom 18. Januar 2022) um Fr. 31'886.63 auf Fr. 27'408.92 per 31. Dezember 2021 reduziert wurde (vgl. Auszug des Konto-Nr. X, datiert vom 23. Februar 2022 [Beschwerdeakten] bzw. Bilanz per 31. Dezember 2021, S. 2 bzw. Wertschriftenverzeichnis der Steuerer- klärung 2021), wobei das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, vom 18. Januar 2022 datierte Kontoblatt per 31. Dezem- ber 2021 bereits einen wesentlich reduzierten Schluss-Saldo von Fr. 32'821.22 aufwies. Die Abweichung von rund Fr. 5'400.00 lässt sich mit den im Nachgang zum 18. Januar 2022 (vgl. Datum Kontenblatt auf Bei- lage 13 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2022 im vor- instanzlichen Verfahren) getätigten Darlehensschuldzahlungen (26. Ja- nuar 2021: Fr. 700.00; 15. April 2021: Fr. 3'000.00, vgl. Auszug des Konto- Nr. X datiert vom 23. Februar 2022 bzw. Zusammenstellung Darlehen vom Juni 2010, S. 7; diese Privatschulden wurden somit nicht mit Lebensversi- cherungsgeldern beglichen) sowie diversen anderen nachträglich erfassten Positionen (9. April 2021: 2x Fr. 1'484.68; 15. April 2021: + Fr. 2'000.00; 9. Juni 2021: Fr. 519.09; 16. November 2021: Fr. 292.50; 23. Dezem- ber 2021: Fr. 495.55; 31. Dezember 2021: + Fr. 578.20) erklären. Der Be- schwerdeführer vermag auch mit dem nachträglich angepassten Kontoblatt die Annahme nicht zu entkräften, dass er einen grossen Teil seiner Lebens- haltungskosten über die GmbH deckte. Die Einreichung des aktuellen Be- treibungsregisterauszuges sowie der Existenzminimum-Berechnung än- dert nichts daran. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der vorinstanzliche Ent- scheid gestützt auf die aktuellen Zahlen (evtl.) anders ausgefallen wäre, erweist sich damit als unbegründet. Inwiefern die Versicherungsleistungen für den Fortbestand der GmbH auf- gewendet worden sind, geht entgegen der Darlegung des Beschwerdefüh- rers auch aus den dafür geltend gemachten Unterlagen (Kontenblatt Covid Darlehen und Bilanz) nicht hervor. Zwar geht aus der Bilanz per 31. De- -6- zember 2021 (Rückstellungen langfristig) sowie dem Wertschriftenver- zeichnis der Steuererklärung 2021 hervor, dass er per 2. März 2021 seiner GmbH ein neues Darlehen ("Covid Darlehen") gewährte, wobei durchaus denkbar ist, dass diese Darlehensgewährung durch die Versicherungsleis- tungen ermöglicht wurde. Doch wird in keiner Weise dargetan, dass dieses Darlehen für den Fortbestand der GmbH notwendig war und in der Folge auch für Bedürfnisse der GmbH tatsächlich verwendet wurde. Mit dem sei- tens der gewährten Covid-Darlehens in der Höhe von Fr. 17'500.00 (vgl. Beilage 6 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2021) hat das "Covid Darlehen" nichts zu tun. Das Darlehen der G. wird in der Bilanz per 31. Dezember 2021, datiert per 23. Februar 2022, nach wie vor ausgewiesen und hat eine Laufzeit vom 30. März 2020 bis 30. März 2025. 3.3. Zusammenfassend unterliess es der Beschwerdeführer nach wie vor, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Es gelang ihm nicht, seine (andauernde) prozessuale Bedürftig- keit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, zumal sich aus den von ihm ins Recht gelegten Belegen kein klares, umfassendes Bild seiner finanziel- len Situation ergibt. Dies führt zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dabei ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Vollstreckung des Entscheides nach Art. 442 Abs. 1 StPO ein Gesuch um ratenweise Rückzahlung des gesam- ten Betrags zu stellen. Dasselbe gilt für die Begleichung der (vorinstanzli- chen) Verfahrenskosten. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Be- schwerde vorliegend abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 842.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli